Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von Herrn Wolfgang Steuer (im Folgenden „AN“ für Auftragnehmer genannt) gelten für sämtliche Leistungen, die der AN gegenüber Kunden, Lieferanten und/oder Auftraggebern (sämtliche im Folgenden als „AG“ für Auftraggeber bezeichnet) erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte und Zusatzvereinbarungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des AN nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bedingungen zur Leistungserbringung

2.1. AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages nach seiner Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen.

2.2. AN ist bestrebt, die vereinbarten Fristen zur Erfüllung der Leistung einzuhalten. Nicht aus der Sphäre des AN stammende Behinderungen führen zu einer Verlängerung der Leistungsfristen für die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Behinderung bei Subunternehmen den AN eintritt.

§ 3 Kostenvoranschlag, Angebot und Auftrag

3.1. Kostenvoranschläge werden auf der Grundlage einer Analyse der Anforderungen des AG erstellt und sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung kostenpflichtig. Wird der AN über die Erstellung einer Analyse über die Anforderungen des AG hinaus nicht weiter beauftragt, ist der AN berechtigt, für die Analyse der Anforderungen des AG ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.

3.2. Kostenvoranschläge geben Auskunft über die auf das zu erwartende Projektvolumen entfallenden Kosten und sind für den AN nicht bindend.

3.3. Angebote sind entgeltlich und werden auf der Grundlage einer Detailspezifikation erstellt. Wird auf der Grundlage des vom AN gelegten Angebots innerhalb der im Angebot angeführten Gültigkeitsdauer kein Auftrag erteilt, ist der AN berechtigt, für die Erstellung der Detailspezifikation ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

3.4. Angebote des AN sind freibleibend und verpflichten AN nicht zur Leistung. Technische sowie sonstige, insbesondere organisatorische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.5. Nimmt der AG das Angebot des AN an, übermittelt der AN dem AG eine Auftragsbestätigung. Erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung an den AG ist der AN zur Leistung verpflichtet. Nur zum Teil angenommene Angebote des AN gelten als vom AG abgelehnt, sofern der AN nicht eine Auftragsbestätigung über das nur zum Teil angenommene Angebot ausstellt.

3.6. Soweit für die Ausführung des Auftrages Genehmigungen von Behörden oder Dritten einschließlich der Erteilung von Nutzungs- Verwertungs- und Bearbeitungsrechte an immaterialgüterrechtlichen Werken erforderlich sind, sind diese vom AG zu erwirken bzw. einzuholen. Der AG wird, soweit notwendig, alle Maßnahmen treffen und Voraussetzungen erfüllen, die für die Erbringung der Leistungen durch AN erforderlich sind.

§ 4 Entgelt

4.1. Mangels abweichender Vereinbarung gelten die im Angebot in Euro angeführten Preise, zuzüglich einer darauf entfallenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

4.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich AN eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3. Die Preise basieren wie o.a. auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten aufgrund geänderter Anforderungen oder Rahmenbedingungen bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. innerhalb der Projektabwicklung erhöhen, so ist AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der AG wird hiervon jedoch vorab informiert.

4.4. Wird der AN mit der Erbringung Leistungen über einen längeren Zeitraum als sechs Monate hinweg beauftragt, ist der AN berechtigt, die Preise an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) anzupassen. Als Basisgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung des Entgelts erfolgt jährlich im Jänner eines Jahres auf der Grundlage der zuletzt verlautbarten Indexzahl oder im Falle einer unterjährigen Schwankung der Indexzahl nach oben oder unten von mehr als 5%. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Entgelts als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

4.5. Reisezeit wird grundsätzlich als Arbeitszeit verrechnet. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und andere Reisekosten werden dabei separat ausgewiesen und sind nicht Teil der Kosten für die Reisezeit.

4.6. Sofern für Leistungen im Bereich der Softwareentwicklung eine Übergabe von Quelltexten (Source-Code, Bibliotheken, o.Ä.) mit dem AG vereinbart wurde, wird ein Aufschlag von 100% auf das Entgelt für die Entwicklung der Software verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Übergabe des Quelltextes und/oder der genannte Aufschlag nicht explizit im Angebot angeführt sind und vom AG nachträglich gewünscht wird.

4.7. Unterbleibt die vom AN geschuldete Leistung zum Teil oder zur Gänze aus nicht in der Sphäre des AN liegenden Gründen, steht dem AN dennoch das vereinbarte Entgelt für die nicht erbrachte Leistung abzüglich einer Pauschale von 50% für die durch die Nichterfüllung eingetretenen Ersparnisse und für das vom AN anderweitig ins Verdienen gebrachte Entgelt zu.

4.8. Die Leistung von Unterstützung, die Diagnose und die Behebung von Störungen im Zusammenhang mit nicht vom AN verursachten Fehlern und Störungen der vom AN erbrachten Leistungen erfolgen gegen Verrechnung eines angemessenen Entgelts. Dies gilt auch für die Behebung von Fehlern oder die Beseitigung von Störungen, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe in die vom AN erbrachten Leistungen vom AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1. Zahlungen sind stets binnen einer Woche ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in EURO (€) fällig.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Teilleistungen umfassen, ist AN berechtigt, Teilrechnungen zu legen.

5.3. Erstrecken sich vom AN zu erbringende Leistungen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, ist der AN berechtigt, ab dem ersten Monat monatlich im Nachhinein fällige Teilrechnungen über die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen zu legen.

5.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der AN über sie verfügen kann.

5.5. Der AG ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Forderungen gegen den AN Zahlungen an den AN zurückzuhalten oder die Aufrechnung zu erklären, sofern die Forderung des AG vom AN nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.

5.6. Hat der AN Leistungen außerhalb Österreichs zu erbringen erfolgt die Leistung nur gegen Vorauskasse.

5.7. Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann AN unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung zurückhalten und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen sowie

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit unternehmerische Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnen, sofern AN nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

c) In jedem Fall ist die AN berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in angemessener Höhe, in Rechnung zu stellen.

5.8. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden, zusätzlich zu den Verzugszinsen, folgende Gebühren erhoben:

a) Für die erste Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von € 25,00

b) Für die zweite Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von € 50,00

c) Für die letzte Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von € 75,00

5.9. Zahlungsverzug verlängert die geplante Durchlaufzeit des Projektes mindestens um die Dauer des Verzuges.

§ 6 Projektmanagement

6.1. Der AG ist im Projektmanagement intensiv in den Planungs- und Qualitätssicherungsprozess involviert. Den AG trifft eine Mitwirkungsplicht. Die Mitwirkung des AG im Rahmen des Projektmanagements nach den Vorgaben der AN gilt daher als Vertragsgrundlage.

6.2. Ein Projekt wird iterativ in zweiwöchigen Zyklen bearbeitet. Dieser regelmäßige Zyklus wird als Sprint bezeichnet. Ein Sprint beginnt immer am Montag und endet am Freitag der Folgewoche.

6.3. Die Leistung zur Erfüllung des Projektziels wird in Arbeitspaketen, den sogenannten User Stories, erbracht und bei der Planung gemeinsam mit dem AG auf Sprints verteilt.

§ 7 Projektverlauf

7.1. Die zur Umsetzung des Projekts notwendigen Stories werden vom Product Owner, kurz PO, mit dem AG gemeinsam definiert. Diese Stories sind Teil des vor Projektbeginn vom AG zu unterfertigenden Vertrages bzw. des vom AG zu unterfertigenden aktuellsten Projekt Reports.

7.2. Der AN schätzt die Stories nach ihrem Aufwand in Story Points in Form einer Kostenabschätzung ab und stellt diese Schätzung dem AG zur Verfügung.

7.3. Die geschätzten Stories werden vor Sprintbeginn gemeinsam mit dem AG priorisiert.

7.4. Der AN arbeitet die Stories in der Reihenfolge der Priorisierung im Verlauf des Sprints ab.

7.5. Während des Sprints bekannt gegebene Änderungen oder neue Anforderungen können nach Absprache mit dem PO bei ähnlicher (kleinerer oder gleicher) Story Points-Anzahl im aktuellen Sprint oder jederzeit im nächsten Sprint berücksichtigt werden, der dadurch entstehende Mehraufwand im Projektmanagement ist zur Gänze vom AG zu tragen.

7.6. Am Ende jedes Sprints werden dem AG überprüfbare Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Der AG stellt sicher, dass die kommunizierten Stories erfüllt wurden, indem er die Ergebnisse hinsichtlich der Akzeptanzkriterien jeder Story eingehend prüft.

7.7. Dieser Prozess wird solange wiederholt, bis das Projekt AG abgeschlossen ist.

7.8. Für den Aufwand der Kostenabschätzung für nicht umgesetzte Stories ist der AN berechtigt 10% des für die jeweilige Story veranschlagten Budgets zu verrechnen.

§ 8 Projektdauer

8.1. Zusätzliche Leistungen oder Änderungen der vom AN zu erbringenden Leistungen bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Auftragsbestätigung durch den AN. Einer damit einhergehenden Verlängerung der Projektdauer stimmt der AG zu.

8.2. Der AG erklärt, bei Überschreitung des einvernehmlich geplanten Enddatums um 25% der Projektdauer, maximal jedoch um bis zu zwei Sprints, auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verzug zu verzichten. Der AN wird dem AG, sobald und sofern eine Überschreitung der Projektdauer ersichtlich wird, den AG umgehend informieren. Soweit eine Überschreitung der Projektdauer nicht Gründen aus der Sphäre des AG zuzuordnen ist, entstehen dem AG durch eine Überschreitung keine Mehrkosten.

8.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht vom AN zu vertreten und haben keinen Verzug des AN zur Folge. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.

§ 9 Projektabschluss

9.1. Ein Projekt gilt als abgeschlossen, wenn der AN alle mit dem AG zur Erfüllung des Auftrages schriftlich vereinbarten Tätigkeiten bzw. Stories nach interner Qualitätssicherung und Abnahme durch den PO durchgeführt und geliefert hat oder das Kontingent an Story Points bzw. das dem AN bekannt gegebene Budget des AG erschöpft ist.

9.2. Die Abnahme der vom AN zu erbringenden Leistungen erfolgt über einen Abnahmetest („User Acceptance Test kurz UAT“), durch den AG. Der AN gewährt dem AG nach jeder Teillieferung von Stories, nach Abschluss jedes Sprints sowie nach Abschluss aller Stories bzw. Tätigkeiten zur Erfüllung des Auftrages einen Zeitrahmen von zehn Werktagen für die Vornahme des UAT.

9.3. Der UAT ist vom AG direkt nach jeder Lieferung durchzuführen. Innerhalb der zehntätigen Frist hat der AG eine Liste mit spezifizierten Mängeln an den AN zu senden. Die Mängelliste bedarf der Schriftform und ist vom AG firmenmäßig unterfertigt per Post oder E-Mail an den AN zu übermitteln.

9.4. Sollte nach Ablauf von 10 Werktagen nach Lieferung keine unterfertigte Mängelliste beim AN eingelangt sein, gilt die Leistung des AN als erfüllt und als vom AG abgenommen.

9.5. Vereinbarte Leistungen, die mangels späterer Fälligkeit nicht innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsabschluss vom AG in Anspruch genommen werden, gelten als nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsabschluss als vom AG in Anspruch genommen, sofern der AG die Erbringung der Leistung nicht innerhalb dieser Frist eingefordert hat. Der AN ist in diesem Fall berechtigt, das ihm für das Unterbleiben der Leistung aus in der Sphäre des AG liegenden Gründen zustehende Entgelt (siehe oben Pkt 4.7) zu verrechnen.

9.6. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder im erforderlichen Umfang, gelten die von AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

§ 10 Gewährleistung

10.1. Dieser Abschnitt über die Gewährleistung gilt ausschließlich für Geschäfte mit Auftraggebern, die keine Verbraucher sind.

10.2. Der AN leistet keine Gewähr dafür, dass vom AN entwickelte oder angepasste Software und Leistungen vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen des AG entspricht, dass vom AN entwickelte oder angepasste Software mit anderer beim AG eingesetzter Software zusammenarbeitet, sofern eine solche Zusammenarbeit nicht ausdrücklich zu den vereinbarten Eigenschaften der Software zählt und dass sämtliche Fehler der vom AN entwickelten oder angepassten Software vollständig behoben werden können. Der AN leistet Gewähr darüber hinaus ausschließlich für Mängel, die reproduziert werden können.

10.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme der vom AN erbrachten Leistung.

10.4. Der AN leistet keine Gewähr für Software und Leistungen, die kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Dies umfasst Updates, Vorab- oder Testversionen, Websites und Online-Dienste. Der AN leistet ferner keine Gewähr für Software und Leistungen, sobald diese vom AG oder Dritten verändert wurden.

10.5. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem AN sind zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegende Mängel während des Gewährleistungszeitraums wie folgt vom AG nachweisen:a) Es gelten die vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen zur Testumgebung sowie das Betriebssystem und die Hardware bei Abnahme als Grundlage.b) Es wird stets vom technisch effizientesten bzw. einfachsten Weg ausgegangen, um eine Anforderung zu erfüllen. Deshalb gibt es ausdrücklich keine implizit enthaltenen Funktionen oder implizite Abnahmekriterien.c) Mängel können ausdrücklich nur in Bezug auf schriftlich festgehaltene User Stories und deren Abnahmekriterien geltend gemacht werden.

10.6. AN ist im Fall eines berechtigen Gewährleistungsanspruchs zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder AN dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der AG berechtigt, Preisminderung oder Auflösung des Vertrages zu begehren. AN ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der AG seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

10.7. Ferner übernimmt AN keine Gewähr oder Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

§ 11 Haftung

11.1. Soweit dem AG vom AN zugefügte Schäden durch eine vom AN abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind, gelten die gesetzlichen Schadenersatzregeln.

11.2. Soweit dem vom AG vom AN zugefügte Schäden nicht durch eine vom AN abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, haftet der AN nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung des AN für Schäden des AG aus Betriebsstillstand oder aus entgangenem Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der AG ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Jede Haftung des AN für Schäden des AG aus dem Verlust oder der Zerstörung von Daten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11.3. Schadenersatzansprüche des AG verjähren, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte

12.1. Der AG gewährleistet, dass dem AN vom AG zur Verfügung gestellte, immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Schutz genießende Unterlagen, Pläne, Skizzen, Computerprogramme, Datenbankwerke und sonstige Werke frei von die Nutzung durch den AN im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages mit dem AG beschränkenden Rechten Dritter sind. Im Falle einer Inanspruchnahme des AN durch Dritte hat der AG den AN schad- und klaglos zu halten.

12.2. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung gewährt AN dem AG an vom AN entwickelter Software nicht übertragbare, nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligungen zu den folgenden Bedingungen. Der AG ist berechtigt, die ihm überlassene Software ausschließlich auf die im Vertrag bezeichnete Art, über die dort vorgesehene Dauer und auf der dort bezeichneten Anzahl von Geräten oder durch die dort angegebene Anzahl von Nutzern zu nutzen. Bei Erweiterung der Anzahl der Geräte, auf denen die Software genutzt werden kann, oder bei Erweiterung der Anzahl der Nutzer hat der AG vom AN weitere kostenpflichtige Werknutzungsbewilligungen einzuholen.

12.3. AG ist berechtigt, vom AN entwickelte Anwendersoftware zu ändern und/oder diese mit anderen Softwareprodukten zu einem neuen Werk zu verbinden. Bei Beendigung der Werknutzungsbewilligung ist der AG verpflichtet, die vom AN stammende Anwendersoftware von einem neu entstandenen Werk wieder zu trennen und nach Wahl des AN an den AN zu retournieren oder zu vernichten und die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

12.4. Soweit keine gesetzliche Berechtigung dazu besteht, ist der AG nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software in den Quellcode oder eine andere Darstellungsform zurückzuübersetzen oder sonst zu dekompilieren.

12.5. Der AG ist berechtigt, nicht mehr als eine Kopie der vom AN entwickelten Software für Archivierungszwecke anzufertigen. Jede solche Kopie ist genauso zu beschriften wie das Original und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie das Original.

12.6. Kann das Gerät, für das eine Wertnutzungsbewilligung für eine vom AN entwickelte Software besteht, vorübergehend und kurzfristig nicht verwendet werden, ist der AG berechtigt, die Software in dieser Zeit auf einem anderen Gerät einzusetzen.

12.7. Will der AG die vom AN entwickelte Software im Rahmen eines Rechenzentrumbetriebes an einem anderen Ort oder auf mehr als einem Gerät verwenden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN und des Abschlusses einer Vereinbarung, unter welchen Bedingungen die Software für diese Zwecke verwendet werden dürfen.

12.8. Sämtliche Werknutzungsrechte an der vom AN entwickelten Software einschließlich der Bedienungsanleitungen und aller vom AG hergestellten Kopien – auch in bearbeiteter, übersetzter oder mit anderen Programmen verbundener Version – verbleiben mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung beim AN oder den Lizenzgebern des AN.

12.9. Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die Überwachung der Verwendung, die Verwaltung und den Einsatz der Software. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung geeigneter Maschinen-Konfigurationen, Programmeinführungen, Programmüberprüfungen und Bedienungsverfahren und die Einführung ausreichender Verfahren und Fixpunkte, um den Anforderungen für Sicherheit und Genauigkeit der Dateneingabe und –ausgabe sowie für ganze oder teilweise Wiederholungsläufe im Fehlerfalle Genüge zu tun.

12.10. Dem AG ist es nicht gestattet, vom AN entwickelte Software oder Softwaredokumentation ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN Dritten im Original oder in Kopie, ganz oder teilweise, direkt oder indirekt zu überlassen oder zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung oder der Veräußerung des Unternehmens des AG.

12.11. Der AG ist verpflichtet, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeicherte, vom AN entwickelte Software und Softwaredokumentation nachweislich vollständig zu löschen.

12.12. Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

§ 13 Geheimhaltung

13.1. Der AG verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens über das Unternehmen und die Leistungen des AN Dritten gegenüber.

13.2. Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung der dem AN zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, an denen der AG ein Interesse an deren Geheimhaltung hat, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

13.3. Weiters verpflichtet sich der AN über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die dem AN im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den AG zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern des AG, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

13.4. Der AN ist von der Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber allfälligen Gehilfen und/oder Stellvertretern, derer sich der AN bedient, entbunden, sofern der AN die Geheimhaltungsverpflichtung auf diese vollständig überbindet.

13.5. Die Pflicht zur Geheimhaltung reicht auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

13.6. Der AG gestattet es dem AN, das abgeschlossene Projekt sowie den Namen und das Logo des AG als Teil des Portfolios von AN zu Referenzzwecken abzubilden, darauf zu verlinken oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – unentgeltlich zu nutzen.

§ 14 Datenschutz

14.1. Der AN ist berechtigt, dem AN anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AG leistet dem AN Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO und des Datenschutzgesetzes, wie etwa vorliegende Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

14.2. Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrages Namen, Adressen, Telefonnummer und E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des AG sowie der für die Abwicklung und Erfüllung von Verträgen mit dem AN beim AG zuständigen Personen vom AN zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) verarbeitet werden. Daten des AG und der für die Abwicklung und Erfüllung von Verträgen mit dem AN beim AG zuständigen Personen werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies zu Erfüllung der Auftragserfüllung notwendig ist.

§ 15 Adressänderung

15.1. Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungen seiner Kontaktdaten, insbesondere seiner Kontaktadresse, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist, unverzüglich bekannt zu geben.

15.2. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie der AN an die ihm zuletzt bekanntgegebene Adresse des AG gesendet hat.

§ 16 Elektronische RechnungslegungAN ist berechtigt, dem AG elektronische Daten wie z.B. Rechnungen, Project Reports, Allgemeine Geschäftsbedingungen etc. in elektronischer Form zu übermitteln und erklärt sich der AG mit dieser Zusendungsart ausdrücklich einverstanden.

§ 17 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

17.1. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

17.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den AN örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der AN ist jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des AG zuständige Gericht anzurufen.

17.3. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1. Änderungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden entfalten ohne schriftliche Bestätigung keine Wirksamkeit.

18.2. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Sinn und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, zu ersetzen.

18.3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Kundendienste und Beschwerdeerledigungen werden in deutscher Sprache angeboten.